Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 31.07.2023 – VII ZB 23/22

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0

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Tenor§

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-31/vii-zb-23-22#rd_1

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-31/vii-zb-23-22#rd_2

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-31/vii-zb-23-22#rd_3

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-07-31/vii-zb-23-22#rd_4

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

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