Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 14.06.2023 – I ZB 119/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:140623BIZB119.22.0

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Tenor§

Die weitere Anhörungsrüge vom 25. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-14/i-zb-119-22#rd_1

I. Die von der Beklagten nach der mit Beschluss des Senats vom 12. Mai 2023 verworfenen Anhörungsrüge erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 50]; BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - I ZB 7/18, juris Rn. 3).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-14/i-zb-119-22#rd_2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-14/i-zb-119-22#rd_3

III. Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz