Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 25.01.2023 – I ZB 119/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB119.22.0

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Tenor§

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/i-zb-119-22#rd_1

I. Die Beklagte wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/i-zb-119-22#rd_2

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/i-zb-119-22#rd_3

1. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, weil diese Entscheidung für Ausgangs- und Beschwerdegericht bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 [juris Rn. 13]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 24; MünchKomm. ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 567 Rn. 16).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/i-zb-119-22#rd_4

2. Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden kann. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 23).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-25/i-zb-119-22#rd_5

3. Die Umdeutung in eine - mangels Zulassung ebenfalls unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz