Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 16.05.2023 – X ZR 112/20

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:160523BXZR112.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 17. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_1

I. Mit Urteil vom 17. Januar 2023 hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das die Verletzungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere im Hinblick auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung des Klagepatents.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_2

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_3

1. Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, dass es für die Auslegung des Klagepatents darauf ankomme, welche Bedienungseinrichtungen Notebooks und Laptops am Prioritätstag üblicherweise aufgewiesen hätten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ließen nur den Schluss zu, dass der Senat davon ausgegangen sei, die Bedientasten und Software-Funktionen der angegriffenen Ausführungsformen seien auch schon am Prioritätstag für Notebooks oder Laptops üblich gewesen, obwohl es an tatrichterlichen Feststellungen zu der am Prioritätstag üblichen Ausstattung von Notebooks und Laptops gefehlt habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_4

2. Die Rüge ist unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_5

Sie beruht auf der Annahme, eine Verletzung des Klagepatents sei bereits dann gegeben, wenn die angegriffenen Ausführungsformen Bedientasten oder Software-Funktionen aufweisen, die für Notebooks oder Laptops am Prioritätstag nicht üblich waren. Diese Prämisse trifft nicht zu.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_6

Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nach den Ausführungen des Senats im angefochtenen Urteil für die Einordnung als digitales Buch nicht aus, wenn ein Notebook oder Laptop über Bedienelemente verfügt, die im Stand der Technik für solche Geräte nicht üblich waren. Vielmehr müssen Einrichtungen vorhanden sein, etwa Bedientasten oder Software-Funktionen, die in besonderer Weise auf den Einsatzzweck als digitales Buch abgestimmt sind (Urteil Rn. 26). Als nicht ausreichend hat es der Senat insoweit angesehen, wenn zur Nutzung als Buch dieselben Bedienelemente vorgesehen sind, die auch für die Nutzung als mobiler Computer dienen (Urteil Rn. 28).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_7

Maßgeblich ist mithin nicht die Üblichkeit vor dem Prioritätstag, sondern die besondere Abstimmung einzelner Bedienelemente auf den in Rede stehenden Einsatzzweck. Dieses Kriterium hat der Senat auch im Hinblick auf diejenigen Bedienelemente als nicht erfüllt angesehen, auf die sich die Klägerin nach dem bei der Zulassung der Revision erteilten Hinweis bezogen hat (Urteil Rn. 34 ff.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-16/x-zr-112-20#rd_8

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rombach Rensen