Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 09.05.2023 – 5 StR 146/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR146.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte gegenüber nicht benannten Auftraggebern bereit, eine größere Menge Kokain, versteckt in einem PKW, aus den Niederlanden nach Deutschland und von dort zum gewinnbringenden Verkauf nach Norwegen zu transportieren. Hierfür wurden ihm 2.500 Euro zugesagt. Am 11. August 2022 übernahm der Angeklagte, der zuvor zwecks Erwerbs eines deutschen KFZ-Kennzeichens seinen Wohnsitz zum Schein in Deutschland angemeldet hatte, einen PKW in den Niederlanden von seinen Auftraggebern, in den in Verstecken insgesamt 10,05 kg Kokain eingebaut waren. Damit reiste der Angeklagte nach Deutschland ein. Im Rahmen einer Kontrolle wurden die Drogen entdeckt und sichergestellt. Das in Kilopaketen verpackte Kokain enthielt 8,165 kg Kokainhydrochlorid.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_3

Der Angeklagte hat eingeräumt, das von seinen Auftraggebern präparierte Fahrzeug aus den Niederlanden nach Deutschland für den versprochenen Lohn von 2.500 Euro gefahren zu haben. Er habe auch gewusst, dass er Betäubungsmittel transportiere, aber nicht, welches Betäubungsmittel und wieviel.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_4

2. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_5

a) Die Revision bemängelt zu Recht, dass Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – 6 StR 458/22; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 StR 401/21, NStZ 2022, 301 mwN).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_6

b) Soweit die Strafkammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte gegenüber seinen Auftraggebern bereit erklärt hat, Kokain über Deutschland nach Norwegen zu transportieren, fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte wusste nach seiner Einlassung nicht, welche Betäubungsmittel er transportieren soll. Auf welcher Grundlage die Kammer zur Feststellung einer Abrede über einen Kokaintransport gekommen ist, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_7

c) Auch die Feststellung zur Wirkstoffmenge der eingeführten Drogen ist beweiswürdigend nicht belegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-09/5-str-146-23#rd_8

3. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner