Rechtsprechung / BGH / Kartellsenat / 2023

BGH Beschluss vom 11.01.2023 – EnVZ 63/22

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2023:110123BENVZ63.22.0

WirtschaftsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_1

I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 12. September 2022, einem Montag, hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Die Rechtsmittelschrift ist indes nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelschrift daraufhin am 13. September 2022 unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Fax erneut übermittelt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_2

Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_4

Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_6

Es kann dahinstehen, ob mit der elektronischen Übermittlung vom 12. September 2022, die nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingereicht wurde. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-11/envz-63-22#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsverfahren nicht beteiligt hat.

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