Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 20.12.2022 – X ZR 71/20

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71.20.0

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Tenor§

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-71-20#rd_1

Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-71-20#rd_2

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-71-20#rd_3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-71-20#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Crummenerl