Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 16.12.2022 – I ZA 9/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:161222BIZA9.22.0

ZivilrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2022 wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-16/i-za-9-22#rd_1

I. Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-16/i-za-9-22#rd_2

II. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-16/i-za-9-22#rd_3

III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz