Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 08.11.2022 – 5 ARs 49/22
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:081122B5ARS49.22.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-08/5-ars-49-22#rd_1
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 29/22; Landgericht Verden: 4 Qs 173/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-08/5-ars-49-22#rd_2
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen