Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 143/22

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR143.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 143/22

vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR143.22.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. November 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 StR 133/15).

2 Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Kammer einen hier nicht angezeigten Härteausgleich wegen der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Geldstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21 Rn. 11 mwN).

Sander König Feilcke

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hannover, 19.11.2021 - 96 KLs 1912 Js 74700/18 (14/20) VRs