Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 28.06.2022 – 3 StR 88/22
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR88.22.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/22 vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR88.22.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet wird, ist jedenfalls unbegründet. Die hiesige Fallkonstellation ist derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 zugrunde lag (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539). Der Senat schließt sich der dort vom 5. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung an.
Schäfer Anstötz Erbguth
RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Kreicker Schäfer
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 08.09.2021 - 3 KLs 930 Js 60287/20 (6/21)