Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 14.06.2022 – 6 StR 202/22

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:140622B6STR202.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 202/22

vom

14. Juni 2022

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist dieser nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 318/11).

Sander König Feilcke

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hof, 19.01.2022 - 4 KLs 4230 Js 10568/21 hinzuverbunden 4 KLs 4230 Js 12654/21 (2)

ECLI:DE:BGH:2022:140622B6STR202.22.0