Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 25.05.2022 – 4 StR 79/22

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR79.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/22

vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:250522B4STR79.22.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2022 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der maßvollen Strafen ist auszuschließen, dass die Strafbemessung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn die Strafkammer hierbei die zugleich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erörtert hätte. Daher kommt es nicht darauf an, dass in der Maßregel aufgrund der zu verneinenden Wechselwirkung zwischen der Strafe und dem schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung nach Auffassung des Senats ohnehin kein bestimmender Strafzumessungsumstand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22 mwN; Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.; anders aber BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21

Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20 Rn. 16).

Quentin Bartel Sturm

RiBGH Weinland ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Scheuß Quentin

Vorinstanz: Landgericht Bochum, 02.11.2021 ‒ II 12 KLs 36 Js 209/21 12/21