Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 17.05.2022 – 3 StR 129/22
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR129.22.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 129/22 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR129.22.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit bedenklich ist, dass die Strafkammer bei der Bemessung der beiden dem Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF entnommenen Einzelstrafen sowohl die Ausnutzung des Vertrauens der Kindesmutter als auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 3 StR 390/10, NStZ 2011, 337), beruht das Urteil jedenfalls nicht auf dieser zweifachen Erwägung. Mit Blick auf die weiteren Zumessungsgründe ist auszuschließen, dass das Landgericht in den betreffenden Fällen geringere Strafen als zehn Monate und ein Jahr verhängt hätte, wenn es allein auf einen der beiden Gesichtspunkte abgestellt hätte.
Schäfer Ri'inBGH Wimmer befindet sich Paul im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Anstötz Voigt
Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 15.11.2021 - 21 KLs - 3 Js 721/19 - 4/21