Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 03.05.2022 – 6 StR 124/22

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR124.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 124/22

vom 3. Mai 2022 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17. November 2021 wird als unbegründet verworfen; die Adhäsionsaussprüche werden jedoch dahin klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige Schäden der Adhäsionskläger nur materielle Schäden betrifft.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Nebenund Adhäsionsklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

König Feilcke Tiemann

von Schmettau Werner

ECLI:DE:BGH:2022:030522B6STR124.22.0