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BGH Beschluss vom 25.04.2022 – I ZB 28/22
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:250422BIZB28.22.0
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS I ZB 28/22
vom
25. April 2022
in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
ECLI:DE:BGH:2022:250422BIZB28.22.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete sofortige Beschwerde sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof "Beschwerde und Rechtsbeschwerde" eingelegt.
2 II. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
3 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).
4 2. Mit Blick darauf ist die Rechtsbeschwerde auch insoweit unstatthaft, als sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wendet. Das Beschwerdegericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen. In einem solchen Fall steht der Antragstellerin im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung als in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230 [juris Rn. 13 bis 15]; BeckOK.ZPO/Kratz, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 127 Rn. 30).
5 III. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; für eine Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfesachen vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - IX ZA 7/20, juris Rn. 2 mwN).
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille
Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.02.2022 - 5 W 4/22 -