Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 15.03.2022 – X ZR 16/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

Tenor§

Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_1

I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_2

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_3

Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_4

Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_5

Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_6

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_7

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_8

Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-15/x-zr-16-22#rd_9

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx Crummenerl