Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 15.03.2022 – 2 StR 22/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR22.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 22/22 vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR22.22.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung die bei einer Geschädigten feststellbaren negativen Tatfolgen strafschärfend gewertet, ohne dass diese durch innerprozessual bindende oder im zweiten Rechtsgang neu getroffene Feststellungen belegt sind. Die dahingehenden Feststellungen im ersten Rechtsgang waren von der Urteilsaufhebung durch den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 erfasst und hätten daher im Urteil des zweiten Rechtsgangs nicht lediglich wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern erkennbar neu getroffen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 StR 258/19, juris Rn. 6 mwN). Der Senat schließt jedoch angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie der Vielzahl der weiteren erheblichen Einzelstrafen (drei Jahre und zwei Monate, viermal zwei Jahre und neun Monate,

zwei Jahre drei Monate, zweimal ein Jahr und neun Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, viermal elf Monate und einmal neun Monate), den Taten zum Nachteil mehrerer Geschädigter und des Tatzeitraumes von vier Jahren aus, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Aachen, 13.09.2021 - 61 KLs-240 Js 494/19-11/21