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BGH Beschluss vom 03.03.2022 – RiZ 6/20

Dienstgericht des Bundes · ECLI:DE:BGH:2022:030322BRIZ6.20.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 6/20 vom 3. März 2022 in dem Prüfungsverfahren

wegen Heranziehung zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

ECLI:DE:BGH:2022:030322BRIZ6.20.1

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke

am 3. März 2022

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 27. Dezember 2021 gegen das Senatsurteil vom 18. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges

Harsdorf-Gebhardt Gericke