Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 01.03.2022 – 5 StR 481/21

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:010322B5STR481.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 481/21

vom

1. März 2022

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:010322B5STR481.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 53/21). Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.08.2021 - 624a KLs 12/21 6700 Js 50/21