Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 09.02.2022 – 1 StR 446/21

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR446.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 446/21

vom 9. Februar 2022 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR446.21.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2022 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte wurde nach dem allein maßgeblichen Verkündungsprotokoll in der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 und der damit übereinstimmenden Urteilsformel im schriftlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18 Rn. 12 ff.). Die fehlerhafte Angabe einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten in den Urteilsgründen (UA S. 146) ist daher unbeachtlich.

Raum Bellay Bär

Leplow Pernice

Vorinstanz: Landgericht München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18