Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 12.01.2022 – 6 StR 619/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR619.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 619/21
vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B6STR619.21.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision übersieht, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung, wonach eine nur unbedeutende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge einen Strafmilderungsgrund darstelle (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39), ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 95). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung maßgebend gewichtet, dass der Angeklagte die jeweils ein hohes Suchtpotential aufweisenden Betäubungsmittel Kokain und Crystal besaß, wobei entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts der Grenzwert hinsichtlich beider Betäubungsmittel überschritten war. Mit dem darauffolgenden Hinweis auf die Grenzwertüberschreitung um insgesamt das 3,5-fache hat das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum betreffend eine etwa nicht mehr berücksichtigungsfähige „Bagatellüberschreitung“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, aaO S. 94) nicht verlassen. Hinzu kamen die weiteren straferschwerenden Umstände (zugleich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubter Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe mit Munition; Tat während eines Ermittlungsverfahrens
wegen eines unmittelbar einschlägigen Delikts). Sowohl gegen die Strafrahmenwahl als auch gegen die konkrete Strafbemessung (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) ist angesichts dessen rechtlich nichts zu erinnern.
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 08.09.2021 - 21 KLs 7/21