Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 06.12.2021 – XI ZB 19/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:061221BXIZB19.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 19/21 vom 6. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:061221BXIZB19.21.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die R. GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. August 2021 (11 Kap 1/21) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 19/21) durch die Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe§
I.
1 Das Oberlandesgericht hat am 20. August 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen, welcher der Musterklägerin am selben Tag zugestellt worden ist. Gegen den Musterentscheid hat die Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 13. September 2021 eingegangen.
II.
2 Nach Anhörung der Musterklägerin, der Beigetretenen und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die R. GmbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2 und 3, gegen welche die Rechtsbeschwerde auch eingelegt worden ist, sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Beigetreten ist auch der Musterbeklagte zu 4, gegen den sich die Rechtsbeschwerde nicht richtet.
III.
3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2018 - 318 OH 1/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2021 - 11 Kap 1/21 -