Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 09.11.2021 – 5 StR 115/21
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:091121B5STR115.21.1
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 115/21
vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Landfriedensbruchs u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:091121B5STR115.21.1
Die Vorsitzende des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 beschlossen:
Herrn Rechtsanwalt P. , K. , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
Gründe§
1 Die Zulassung von Rechtsanwalt P. beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.
2 Wenn die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es aber sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet werden. So verhält es sich hier: Die Schriftleitung der ZJJ hat wegen der aus ihrer Sicht zu erwartenden Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts ein wissenschaftliches
Interesse an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Die Angeklagten sind der Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.
Cirener
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 10.07.2020 - 617 KLs 35/18 jug. 7120 Js 188/18