Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 05.10.2021 – VIII ZA 5/21

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:051021BVIIIZA5.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 5/21

vom

5. Oktober 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:051021BVIIIZA5.21.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden - Beschluss des Senats vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Eine Anhörungsrüge gegen den oben genannten Beschluss, mit dem der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin abgelehnt hat, ist zwar statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, RuS 2010, 40 Rn. 12 mwN; vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17, und VIII ZA 2/17, juris Rn. 14). Sie ist jedoch unzulässig, weil mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden können (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 9; vom 22. Februar 2017 - I ZB 104/16, juris Rn. 5; jeweils mwN). Derartige Verstöße zeigt die Klägerin jedoch nicht auf und liegen auch ersichtlich nicht vor.

3 Eine Anhörungsrüge wäre im Übrigen zumindest auch unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten und möglicher sonstiger Revisionszulassungsgründe geprüft, deren Vorliegen aber aus Rechtsgründen verneint.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Schmidt

Wiegand Dr. Matussek

Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2019 - 2-30 O 59/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.02.2021 - 2 U 28/19 -