Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 29.09.2021 – 5 ARs 20/21
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:290921B5ARS20.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 20/21 5 AR (VS) 8/21
vom 29. September 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers
ECLI:DE:BGH:2021:290921B5ARS20.21.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Der mit der Rechtsbeschwerde vom 20. August 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz: Hamm, OLG, 06.08.2021 – III-1 VAs 99/21