Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 16.09.2021 – III ZR 298/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR298.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf 21.553,97 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-298-20#rd_1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm am 29. Mai 2013 zum Preis von 32.430 € erworbenen Fahrzeugs (Audi Q 3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-298-20#rd_2

Nachdem der Kläger das Fahrzeug für 14.200 € weiterveräußert hatte, hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses, Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 32.430 € seit dem 29. Mai 2013 bis Rechtshängigkeit und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt und den Streitwert auf 18.230 € festgesetzt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-298-20#rd_3

Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen 21.553,97 € (18.230 € + 3.323,97 €).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-298-20#rd_4

Bei der Bemessung des Werts des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises (32.430 €) ist hierauf der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (14.200 €) anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - VII ZR 216/20, juris Rn. 4). Streitwert und Beschwer betragen daher insoweit 18.230 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-298-20#rd_5

Die vom Kläger erhobenen Zinsforderungen wirken gemäß § 4 ZPO insoweit streitwerterhöhend, als sie nicht neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2), also in Höhe von 4 % aus 14.200 € seit dem 29. Mai 2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. April 2019 (vgl. LGU 5). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 3.323,97 €.

Remmert Reiter Kessen
Herr Liepin