nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – III ZR 298/20

3. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR298.20.0

## Tenor

Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf 21.553,97 € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm am 29. Mai 2013 zum Preis von 32.430 € erworbenen Fahrzeugs (Audi Q 3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut.

**Rn. 2**

Nachdem der Kläger das Fahrzeug für 14.200 € weiterveräußert hatte, hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses, Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 32.430 € seit dem 29. Mai 2013 bis Rechtshängigkeit und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt und den Streitwert auf 18.230 € festgesetzt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

**Rn. 3**

Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen 21.553,97 € (18.230 € + 3.323,97 €).

**Rn. 4**

Bei der Bemessung des Werts des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises (32.430 €) ist hierauf der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (14.200 €) anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - VII ZR 216/20, juris Rn. 4). Streitwert und Beschwer betragen daher insoweit 18.230 €.

**Rn. 5**

Die vom Kläger erhobenen Zinsforderungen wirken gemäß § 4 ZPO insoweit streitwerterhöhend, als sie nicht neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2), also in Höhe von 4 % aus 14.200 € seit dem 29. Mai 2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. April 2019 (vgl. LGU 5). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 3.323,97 €.

```
Remmert Reiter Kessen
Herr Liepin
```

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – III ZR 298/20, ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR298.20.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-298-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
