Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 06.07.2021 – XI ZR 121/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060721BXIZR121.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 121/21
vom
6. Juli 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:060721BXIZR121.21.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 beträgt lediglich 18.017,01 €, weil die in ihm enthaltenen Zinszahlungen in Höhe von 2.292,59 € - ebenso wie die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben.
Streitwert: 18.017,01 €.
Ellenberger Grüneberg Menges
Derstadt Ettl
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2020 - 8 O 354/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2021 - 6 U 178/20 -