Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 06.07.2021 – 5 StR 50/21

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR50.21.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 50/21

vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR50.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 2021).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Berger Mosbacher

Resch von Häfen

Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.12.2020 - (518 KLs) 287 Js 673/19 (35/20)