Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 06.07.2021 – 5 StR 50/21
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR50.21.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 50/21
vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR50.21.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 2021).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Berger Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.12.2020 - (518 KLs) 287 Js 673/19 (35/20)