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BGH Beschluss vom 30.06.2021 – 6 StR 193/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR193.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 193/21

vom 30. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR193.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Abbildungen verwiesen, ist deren bildhafte Wiedergabe in den Urteilsgründen entbehrlich. Chatverläufe sind nur dann wörtlich mitzuteilen, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19).

Sander Schneider Tiemann

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 11.01.2021 - 4 Ks 303 Js 5570/20 (2/20) 303 Js 5570/20