Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 15.06.2021 – 6 StR 230/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR230.21.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 230/21
vom 15. Juni 2021 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR230.21.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat sich als hilfreich erwiesen.
Sander König Feilcke
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Stade, 01.10.2020 - 105 KLs 121 Js 37032/19 (6/20)