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BGH Beschluss vom 09.06.2021 – 5 StR 43/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:090621B5STR43.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/20

vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2021:090621B5STR43.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten am 9. Juni 2021 gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen wird auf 31.095 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten festzusetzen, weil sich seine Tätigkeit im Revisionsverfahren auf die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe erstreckt hat und deshalb nach Nr. 4142 VV RVG der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr angefallen ist. Deren Gegenstand bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten. Maßgeblich ist der Wert der

Einziehungsforderung, wie ihn das Landgericht beziffert hat (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18; vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f.).

Cirener Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Chemnitz, LG, 21.10.2019 - 840 Js 20857/18 1 KLs