Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 02.06.2021 – XII ZB 66/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB66.21.0

FamilienrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2020 teilweise abgeändert und unter Ziffer 2 in den Absätzen 4 und 5 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der BMW AG (Vers.-Nr. Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung) in Höhe von 76,924 Anteilen des Fonds BMW Target 2040 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 920,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, den dem Wert der vorgenannten Anteile entsprechenden Kapitalbetrag - errechnet aus 76,924 Anteilen multipliziert mit dem unter unter Verwendung der Zugangsnummer für den Tag der Rechtskraft abzurufenden Kurswert BMW Target 2040 -, mindestens jedoch 920,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, den Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der BMW AG (Vers.-Nr. Zusatzvorsorge) in Höhe von 68,780 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2040 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 1.670,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, den dem Wert der vorgenannten Anteile entsprechenden Kapitalbetrag - errechnet aus 68,780 Anteilen multipliziert mit dem unter unter Verwendung der Zugangsnummer für den Tag der Rechtskraft abzurufenden Kurswert BMW Alterskapital Target 2040 -, mindestens jedoch 1.670,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, den Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 2.114 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_1

Auf den am 28. Januar 2020 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 11. März 1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1997 bis 31. Dezember 2019; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann unter anderem drei Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung bei der BMW AG, von denen zwei, nämlich „Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung“ und „Zusatzvorsorge“, fondsgebunden sind. Das Familiengericht hat diese Anrechte auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt. Bezüglich des Anrechts „Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung“ hat es zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.292,33 € bei der Beteiligten zu 3 (DRV Bund), bezogen auf den 31. Dezember 2019, begründet. Bezüglich des Anrechts „Zusatzvorsorge“ hat das Familiengericht zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.275,24 € bei der Beteiligten zu 3, bezogen auf den 31. Dezember 2019, begründet. Die BMW AG ist verpflichtet worden, die genannten Beträge nebst 1,97 % Zinsen seit dem 1. Januar 2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_2

Mit ihrer Beschwerde hat sich die BMW AG gegen die Verzinsung des aus den fondsgebundenen Anrechten resultierenden Ausgleichsbetrags gewendet. Das Oberlandesgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG „Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung“ zugunsten der Ehefrau ein Anrecht bei der Beteiligten zu 3 in Höhe von 76,924 Anteilen des Fonds BMW Target 2040 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 920,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Es hat die BMW AG verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 920,27 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_3

Ferner hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der BMW AG „Zusatzvorsorge“ zugunsten der Ehefrau ein Anrecht bei der Beteiligten zu 3 in Höhe von 68,780 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2040 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 1.670,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Es hat die BMW AG verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 1.670,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97 % seit dem 1. Januar 2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_4

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3, mit der sie erreichen will, die Entscheidungsformel dahin zu ergänzen, dass jeweils der Internet-Zugang und der Zugangscode benannt werden, mithilfe derer der Geldkurs beider fondsgebundenen Anrechte taggenau ermittelt werden kann.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_5

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_6

Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile der Ausgleichswert als Zahlbetrag dann hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 401/20 - FamRZ 2021, 581).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_7

Bei der Abfassung einer auf den so veröffentlichten Kurswert Bezug nehmenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich muss sich der Richter einerseits darüber vergewissern, dass der Kurswert über den vom Versorgungsträger mitgeteilten Zugangsweg tatsächlich taggenau abgerufen werden kann, andererseits den vom Vollstreckungsorgan zu vollziehenden Rechenweg unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten in der Beschlussformel selbst vorgeben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-02/xii-zb-66-21#rd_8

Der Senat kann die Anpassung der Beschlussformel an diese Erfordernisse selbst vornehmen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.

Dose Schilling Günter
Nedden-Boeger Guhling