Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 27.05.2021 – 4 StR 88/21
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR88.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88/21
vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR88.21.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2020 dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten W. die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten C. werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Zur Vermeidung jeglicher Beschwer hat der Senat die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten B. um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt, da der Mitangeklagte C. Verfügungsgewalt an den gesamten Taterlösen erlangt und die Beute an seine Mittäter verteilt hatte. Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten W. , weil
die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19). Anhaltspunkte dafür, dass die Mittäter Mitverfügungsgewalt an der ‒ allein vom Angeklagten C. entgegengenommenen ‒ Tatbeute erlangt hatten, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Sost-Scheible Quentin Bartel
Rommel Maatsch
Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 18.12.2020 ‒ 4 KLs 6021 Js 6938/20