Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 27.05.2021 – 2 StR 469/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR469.20.1
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/20
vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 251.782,35 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Krehl
Eschelbach Meyberg
Vorinstanz: Köln, LG, 10.07.2020 - 106 Js 16/19323 KLs 50/19 323 KLs 5/20 ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR469.20.1