Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 26.05.2021 – 3 StR 16/21
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR16.21.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 16/21 vom 26. Mai 2021 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2020 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR16.21.0
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Aufnahme eines Ausspruchs in die Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freizusprechen sei, bedarf es entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht, weil es sich bei der in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in die - nicht ausschließbar einvernehmlichen - sexuellen Handlungen eingebetteten Zufügung der Schnittverletzung nicht um ein tatmehrheitliches Geschehen handelte.
Schäfer Paul Hoch
Anstötz Erbguth
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 27.07.2020 - 18 KLs 1/20