Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 18.05.2021 – 6 StR 161/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR161.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 161/21

vom 18. Mai 2021 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

ECLI:DE:BGH:2021:180521B6STR161.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Verkauf des Diebesguts an den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe steht der Annahme vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Diebesgut nicht lediglich für die Vortäter abgesetzt (vgl. zum fehlenden Absatzerfolg: BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13, wistra 2014, 309 Rn. 10), sondern sich verschafft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163). Der Angeklagte erhielt die gestohlenen Multifunktionslenkräder von den Dieben zur eigenständigen Verfügung. Er konnte das Diebesgut durch Verkauf an von ihm auszuwählende Erwerber und zu einem frei von ihm zu bestimmenden Preis verkaufen oder anderweitig für eigene Zwecke verwerten.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ferner, dass bei der Strafzumessung der Verkauf an einen verdeckten Ermittler und die Sicherstellung aller gestohlenen Lenkräder nicht aus dem Blick geraten sind.

Sander Schneider König

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Verden, 16.06.2020 4 KLs151 Js 6687/15 (102/19)