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BGH Beschluss vom 12.05.2021 – 2 StR 446/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR446.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 446/20

vom

12. Mai 2021

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,50 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Zeng

Grube Schmidt

Vorinstanz: Köln, LG, 30.06.2020 - 941 Js 3063/17 114 KLs 11/19

ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR446.20.0