Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 06.05.2021 – V ZR 196/20
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060521BVZR196.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 196/20 vom 6. Mai 2021 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:060521BVZR196.20.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 5, 15 und 16 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten zu 5, 15 und 16 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 83.110,95 €. Der Wert war um 500 € zu kürzen, weil die Entlastung des Beirats nur mit 500 € anzusetzen ist (Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16, ZWE 2017, 332 Rd. 10 f.).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen: AG Königstein/Ts., Entscheidung vom 15.08.2019 - 21 C 717/18 (13) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2020 - 2-9 S 55/19 -