Rechtsprechung / BGH / 2021

BGH Beschluss vom 29.04.2021 – VI ZR 402/19

ECLI:DE:BGH:2021:290421BVIZR402.19.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/vi-zr-402-19#rd_1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. April 2021 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/vi-zr-402-19#rd_2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-29/vi-zr-402-19#rd_3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters

von Pentz

Offenloch

Allgayer

Linder