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BGH Beschluss vom 20.04.2021 – 3 StR 505/20

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR505.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505/20 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 20. April 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteils des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe von 56.472,37 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2021 dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Anstötz

Erbguth Kreicker

Vorinstanz: Duisburg, LG, 04.09.2020 - 722 Js 31/19 51 KLs 20/19

ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR505.20.0