Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 13.04.2021 – 5 StR 540/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:130421B5STR540.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 540/20
vom 13. April 2021 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:130421B5STR540.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in der Urteilsformel das Wort „besonders“ entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2020); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz: Dresden, LG, 09.07.2020 - 610 Js 36258/19 jug 2 KLs