Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 12.04.2021 – 5 StR 81/21
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120421B5STR81.21.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 81/21
vom 12. April 2021 in der Strafsache gegen
wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:120421B5STR81.21.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 21.10.2020 - 1 KLs 160 Js 633/20 160 Js 633/20