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BGH Beschluss vom 07.04.2021 – 6 StR 97/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR97.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 97/21

vom 7. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR97.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.

Sander König Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 12.11.2020 - 2 KLs 213 Js 34795/20 (14/20)