Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 505/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIZR505.20.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 505/20

vom

23. März 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIZR505.20.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. September 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.000 €. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr weiterverfolgten Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7 mwN). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht.

Streitwert: bis 19.000 €.

Ellenberger Grüneberg Menges

Derstadt Ettl

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2020 - 29 O 314/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2020 - 6 U 230/20 -