Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 23.03.2021 – 6 StR 77/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR77.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 77/21
vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR77.21.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen dem Vortrag der Revision im Schriftsatz vom 22. März 2021 liegt angesichts der sonst für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen keine Konstellation Aussage-gegen-Aussage vor. Den dafür geltenden strengen Darlegungsanforderungen würde die – insgesamt rechtsfehlerfreie – Beweiswürdigung des Landgerichts im Übrigen genügen.
2. Die Urteilsgründe sind in sachlichem Stil abzufassen. Rhetorische Fragen (z. B. „Warum hat der Angeklagte nicht die … Kollegin aus der gynäkologischen Abteilung hinzugerufen?“ oder „Wer, außer dem Angeklagten selbst, sollte Kenntnis von all diesen Umständen gehabt haben?“) sowie unangemessene Formulierungen (z. B. „Dann müsste er schon ... mit Blindheit geschlagen gewesen
sein.“) sind daher zu vermeiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 4 StR 261/18 mwN).
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 02.10.2020 - 22 KLs 25/18 264 Js 12509/16