Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 16.03.2021 – 4 StR 311/20
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR311.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/20
vom 16. März 2021 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR311.20.0
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin H. gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die Revision der Nebenklägerin H. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die mit Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 8. März 2021 erhobene Gegenvorstellung. Der Nebenklägervertreter meint, die Nebenklägerin sollte kostenbefreit sein, weil sie zum Zeitpunkt der die Anklage begründenden Vorfälle minderjährig gewesen sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2 Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ‒ 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ‒ 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Ein Ausnahmefall liegt
nicht vor. Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung dem Gesetz, das für minderjährige Nebenkläger keine Ausnahme in der Kostentragungspflicht vorsieht.
Sost-Scheible Bender Quentin
Rommel Lutz
Vorinstanz: Bielefeld, LG, 04.12.2019 ‒ 566 Js 474/18 3 KLs 30/19