Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 15.03.2021 – 5 StR 339/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:150321B5STR339.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 339/20

vom 15. März 2021 in der Strafsache gegen

wegen leichtfertiger Geldwäsche u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:150321B5STR339.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2021 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Anreise des Verteidigers Rechtsanwalt P. aus Eschweiler am Vortag der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 29. April 2021 erforderlich ist.

Gründe§

1 Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger die Feststellung beantragt, dass seine Anreise am Vortag der am 29. April 2021 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

2 Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Cirener Berger Mosbacher

Resch von Häfen

Vorinstanz: Dresden, LG, 18.03.2019 - 309 Js 23068/18 14 KLs 24 Ss 578/19