Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 15.03.2021 – 5 StR 339/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:150321B5STR339.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 339/20
vom 15. März 2021 in der Strafsache gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:150321B5STR339.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2021 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Anreise des Verteidigers Rechtsanwalt P. aus Eschweiler am Vortag der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 29. April 2021 erforderlich ist.
Gründe§
1 Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger die Feststellung beantragt, dass seine Anreise am Vortag der am 29. April 2021 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
2 Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
Cirener Berger Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz: Dresden, LG, 18.03.2019 - 309 Js 23068/18 14 KLs 24 Ss 578/19