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BGH Beschluss vom 24.02.2021 – 6 StR 368/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR368.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 368/20

vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls

ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR368.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen; die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen lediglich in Höhe von 151.812,45 Euro angeordnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Hannover, LG, 13.07.2020 - 6413 Js 94693/19 46 KLs 11/20